Allgemeine Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten

1.Grundsätze

a) Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes-Gartenbau ausgeführt.

b) Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.

c) Der Auftraggeber ist zugleich Zahlungspflichtiger außer ein Dritter übernimmt die Zahlungen. Dies muss jedoch schriftlich bestätigt werden.

d) Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit, ansonsten trägt er die Kosten der Anschriftermittlung.

2. Bepflanzung

a) Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.

b) Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.

c) Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich zunächst auf kostenlosen Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

d) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die durch ungünstige örtliche Lagen der Grabstätten (schattige Lagen, mangende oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.

e) Grabvasen; Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht

3. Grabpflege

a) Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.

b) Die gärtnerische Pflege umfasst: in regelmäßigen Abständen das Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Gießen und Düngen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.

c) Arbeiten am Grabstein und der Steineinfassung (Steinreinigung, Neuverlegung, etc.) gehören nicht zur Grabpflege.

4. Bepflanzung und Grabpflege

Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt.

a) Abfahren nicht benötigter Erde;

b) Auffüllen der Grabstätte;

c) Lieferung von Pflanzerde, Bodenverbesserungsmitteln;

d) Winterschutz von Pflanzen

e) Lieferung von Kies und ähnlicher Materialien;

f) Verlegen von Platten;

g) Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden etc.);

h) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);

i) vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.

5. Rügefristen

Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen zwölf Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf Werktagen nach Durchführung der Bepflanzung.

6.Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlungen

a) Aufträge, die zeitlich unbeschränkt erteilt werden, laufen um jeweils ein Kalenderjahr weiter, falls sie nicht vor dem 1. Oktober des laufenden Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

b) Die Grabpflege und Bepflanzung wird in zwei Abrechnungen pro Kalenderjahr in Rechnung gestellt, wobei die erste Abrechnung (Frühjahr-u. Sommerbepflanzung u. 1. Hälfte der Grabpflege) zur Jahresmitte und die zweite Abrechnung (Herbstarbeiten u. die 2. Hälfte der Grabpflege zum Jahresende erstellt wird.

Bei Grabstätten die nur zur Bepflanzung und nicht in Pflege sind, erfolgt die Abrechnung sofort nach Ausführung der Leistung.

c) Außergewöhnliche Leistungen (Auffüllen, Abräumen, Sonderbepflanzungen, etc.) können jeweils nach erfolgter Durchführung sofort in Rechnung gestellt werden.

d) Bei Neukunden werden die Kosten einer Jahrespflege eventuell als Vorauszahlung in Rechnung gestellt.

e) Die Rechnungen sind sofort nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen. Auslandsspesen/gebühren sind vom Zahlungspflichtigen zu begleichen.

f) Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Erteilung schriftlich beanstandet werden.

g) Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet.

h) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.

i) Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über.

j) Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der Pflanzen oder die Tariflöhne oder ortsüblichen Effektivlöhne, so werden in der Rechnung die erhöhten Preise und Löhne zugrunde gelegt.

Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden. Sie bedürfen aber auf jedem Fall der Schriftform.

Gerichtsstand und Erfüllungsorte ist für beide Teile ist der Sitz meines Betriebs.